opencaselaw.ch

BK 2026 115

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

Bern OG · 2026-05-12 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 sei aufzuheben.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 den Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

E. 3 lehnte sie in dieser Verfügung sowie mit Verfügung vom 11. Juni 2025 und mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 die Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab.

E. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zunächst geltend, dass das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs aufweise. Ein solcher Anspruch setze das Vorliegen von Noven voraus. Der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch jedoch nicht mit solchen. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Das Gesuch sei schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2025 festgehalten habe, dass es ihm freilich freistehe, zu gegebenem Zeitpunkt ein neuerliches Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu stellen. Entsprechend bilde das hiesige Gesuch kein Gesuch um Wiedererwägung. Ungeachtet dessen lägen sehr wohl Noven vor. Zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung sei die Strafanzeige seit über einem Jahr bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen, ohne dass erkennbare Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Gerade dieses Verhalten stelle bereits einen Faktor dar, der eine erneute Prüfung des Gesuchs rechtfertige.

E. 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, setzt der Anspruch auf er- neute Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Noven voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025, E. 3.4.1). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihm aufgeführten Verfügung vom 30. Januar 2025 zwar ergeben mag, dass das Gesuch erneut ge- stellt werden kann. Dies ist jedoch unter die Prämisse gesetzt worden, dass sich im Verlauf des Verfahrens der Tatverdacht klar verdichtet und sich zudem neue An- zeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung dem Verfahren nicht gewachsen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer – vor dem hier zu beurteilen- den Gesuch – zuletzt am 26. Mai 2025 ein Gesuch um Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes gestellt hat. In der Folge wurden sowohl die Beschuldigte (am 2. Juli 2025) als auch der Beschwerdeführer (am 14. Oktober 2025) polizeilich einvernommen, wodurch sich die tatsächliche und beweismässige Ausgangslage seit dem letzten Gesuch verändert hat. Entsprechend ist die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erneut zu prüfen.

E. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme weiter vor, der Be- schwerdeführer lege seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht dar. Diese habe er letztmals und einzig in seiner Eingabe vom 21. Januar 2025 dargelegt. Darüber hinaus unterlasse er es, im neuen Gesuch zu begründen, inwiefern ernsthafte Ge- winnaussichten bestünden. Damit verletze er die Substantiierungspflicht im Sinne von Art. 136 StPO. Dies auch, zumal das erste Gesuch nun über ein Jahr zurück-

4 liege und sich nunmehr deutlich gezeigt habe, dass die Forderungen des Be- schwerdeführers klarerweise aussichtslos seien. In seinen Schlussbemerkungen verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Verfügung vom 30. Januar 2025 und betont, dass die Mittellosigkeit sowie die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend nicht mehr Streitgegenstand seien.

E. 5.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, wurde ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gewährt – wodurch seine Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit durch die Staatsanwalt- schaft bejaht wurden. Wäre die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit davon aus- gegangen, dass sich die Verhältnisse diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwer- deführers verändert hätten, hätte sie die unentgeltliche Rechtspflege revozieren müssen. Da dies nicht erfolgt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zwischenzeitlich da- hingefallen sind. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Resultat daher verlangt, dass im Beschwerdeverfahren auch die finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussichtslosigkeit zu belegen und von der Beschwerdekammer zu prüfen sind, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Strittig und zu prüfen bleibt einzig, ob die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers notwendig ist.

E. 6.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR. 101) und Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO dann notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinrei- chend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeistän- dung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie

5 an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnitt- liche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in ei- nem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_1238/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 6.2 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozess-

ordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit Bst. b ergänzt. Demnach gewährt die Ver-

fahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchset-

zung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Was die Frage der Notwendigkeit einer un-

entgeltlichen Rechtsvertretung anbelangt, gelten die Voraussetzungen sinn-

gemäss, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage ausgear-

beitet hat (E. 6.1 hiervor). Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit auf-

grund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen na-

mentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwie-

rigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies

namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Beschluss des

Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur

Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl

2019 6697], S. 6734 f.) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Botschaft ausge-

führt wird, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit

Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt

werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amt-

lich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten

müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu

führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machten, was auch der

materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den

Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Ver-

teidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Pri-

vatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Be-

gründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahr-

genommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und

deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte eben-

falls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von

Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ins Leere liefe (BBl 2019 6735; so auch der Beschluss

des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3).

E. 7 wie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welches schlicht klarstellt, dass dieses sicherzustellende Gleichgewicht («cette egalite) eine kontradiktorische Erörterung («un debat contradictoire») ermöglichen müsse.

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung

in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

Mit Blick auf die erneute Anrufung der sogenannten Waffengleichheit (sowie zur Begründung der

neuerlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) ist

erstens anzumerken, dass es nicht dasselbe ist, als beschuldigte Person vom Ehemann mit schweren

Anschuldigungen (auch bzgl. Sexualdelikten) konfrontiert zu werden, wie solche Bezichtigungen

durch seinen Rechtsbeistand vorzubringen (und dann in der Einvernahme nicht zu bestätigen) und zi-

vilrechtliche Forderungen daraus geltend zu machen. Zweitens wird an dieser Stelle auf die Verfü-

gungen vom 30. Januar 2025 und vom 11. Juni 2025 bzw. deren Begründungen verwiesen, an wel-

chen integral festgehalten wird. Drittens sei schliesslich in Anbetracht der Ausführungen von Rechts-

anwalt D.________ in seiner Eingabe vom 26. Januar 2026 hinsichtlich des Urteils des Bundesge-

richts 6B_194/2009 vom 13.07.2009 und des Verweises auf die Dissertation von Lorenz Garland zur

Waffengleichheit im Vorverfahren (2019) Folgendes ausgeführt: Auch Garland stellt in Nachachtung

der Grundsätze der EMRK klar, dass die sogenannte Waffengleichheit in Situationen wie der vorlie-

genden höchstens indirekt geltend kann, indem er ausführt: «Wenngleich der EGMR in einem Fall das

Waffengleichheitsprinzip auf das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Privatkläger-

schaft im Strafprozess angewendet hat, ist weitgehend unklar, inwiefern das Waffengleichheitsprinzip

in diesem Kontext zum Tragen kommt. Die Unsicherheiten resultieren hauptsächlich daraus, dass aus

der Rechtsprechung des EGMR nicht hervorgeht, ob im Verhältnis zwischen der beschuldigten Per-

son und der Privatklägerschaff ein formelles oder materielles Verständnis der «Waffengleichheit» gilt.

Unbestritten ist, dass sich eine geschädigte Person mit Bezug auf einen adhäsionsweise im Strafver-

fahren geltend gemachten Zivilanspruch auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen

kann. Die geschädigte Person kann somit zur Durchsetzung ihres Zivilanspruchs im Strafprozess das

Prinzip der Waffengleichheit geltend machen. Dies gilt reziprok auch für die beschuldigte Person zur

Abwehr eines strittigen Zivilanspruchs. Gemeint ist hierbei jedoch das Prinzip der Waffengleichheit zi-

vilprozessualer Ausprägung. Diesem zufolge müssen beide Parteien, also die beschuldigte Person

und die Privatklägerschaft, formal über dieselben Rechte verfügen, um ihren Standpunkt im Zusam-

menhang mit dem strittigen Zivilanspruch in der Hauptverhandlung präsentieren zu können. Dem

Waffengleichheitsprinzip ist insofern bereits Genüge getan, wenn sich beide Parteien unter den glei-

chen Bedingungen im Rahmen der Hauptverhandlung zur Begründung und Höhe der Zivilforderungen

äussern können. Aus diesem Grand reicht es aus, wenn sowohl die beschuldigte Person als auch die

Privatklägerschaft im Hinblick auf die Darlegung ihrer Position in der Hauptverhandlung unter den

gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiziehen, ein Privatgutachten zu

den Akten einreichen und die Akten einsehen können. Der Anwendungsbereich des Waffengleich-

heitsprinzips im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft im Strafprozess beschränkt sich auf die

Anerkennung einer Rechtsverletzung, welche zu einem Schadensersatz- oder Genugtuungsanspruch

führen kann. Der Adhäsionsprozess ist als ein in das Strafverfahren integrierter Zivilprozess zu ver-

stehen. Im Zusammenhang mit einem fraglichen Zivilanspruch kann sich das Waffengleichheitsprinzip

im Strafprozess somit nur auf diejenigen Mitwirkungsrechte beziehen, die zur Aufklärung der wider-

fahrenen Rechtsverletzung etwas beitragen können. In Bezug auf das hier interessierende Vorverfah-

ren gilt es festzuhalten, dass die Strafverfolgung und die Durchsetzung des staatlichen Strafan-

spruchs allein dem Staat zustehen. Das bedeutet nicht, dass die Privatklägerschaft kein Interesse an

der Verurteilung sowie Sanktionierung der Täterschaft hat; doch bleibt die hoheitliche Erhebung von

Beweisen den Strafverfolgungsbehörden Vorbehalten.» (Hervorhebungen durch den Unterzeichne-

ten; S. 94-97). Im strafprozessualen Vorfahren gelten mithin nicht uneingeschränkt dieselben Regeln

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung zu Unrecht auf Elemente der Aussichtslosigkeit abgestellt, obwohl de- ren Fehlen bereits bejaht worden sei. Vor allem setze sie sich nicht hinreichend mit seinen persönlichen Verhältnissen auseinander. Er sei erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, Opfer häuslicher Gewalt und habe erst kürzlich eine Wohnung beziehen können. Insgesamt sei er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der sprachlichen Hürden nicht in der Lage, seine Rechte als Privatkläger selbstständig wirksam wahrzunehmen. Zudem verweist er auf das Gebot der Waffengleichheit, da die beschuldigte Person amtlich verteidigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Strafverfahren umfasse diese nicht nur das Verhältnis zwi- schen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person, sondern ausdrücklich auch das Verhältnis zwischen beschuldigter Person und Privatklägerschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Sache sei weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Es liege ein überschaubarer Sachverhalt vor, den der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Unterstützung darlegen könne. Es sei ihm zuzumuten, mit Hilfe eines Dolmetschers am Verfahren teilzunehmen und seine Anliegen selbstständig vorzubringen, zumal er Parteiein- gaben sogar in seiner Muttersprache Französisch einreichen könne. Betreffend die Waffengleichheit werde auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheine daher nicht erforderlich. In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, die Möglichkeit, Eingaben auf Französisch zu verfassen, vermöge an der praktischen Problematik nichts zu ändern, da das Verfahren in der Gerichtsregion Bern-Mittelland in deut- scher Sprache geführt werde und er ohne entsprechende Kenntnisse nicht in der Lage sei, seine Rechte wirksam wahrzunehmen.

E. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Un- recht verweigert hat. Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Argument des Beschwerdeführers, wo- nach das Verfahren bereits vor der formellen Eröffnung materiell eröffnet worden sein soll, als nicht stichhaltig erweist. Einerseits unterlässt es der Beschwerdefüh- rer, substanziiert darzutun, weshalb aus seiner Sicht bereits materiell ein Verfahren eröffnet worden sein soll und andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das Verfahren bisher über das Stadium der polizeilichen Ermittlun- gen hinausgegangen wäre. Weiter ist kurz auf die Frage der Waffengleichheit einzugehen, namentlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte amtlich verteidigt ist. Dieser Umstand allein be- gründet – wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt – keinen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, zumal der Gesetzgeber absichtlich zwischen Art. 132 und 136 StPO unterschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3; 1B_638/2021

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 ist aufzu- heben und Rechtsanwalt D.________ ist dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen.

E. 9 zurückzuführende Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen, wobei die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 aufgehoben. Rechtsanwalt D.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren des unentgeltlichen Rechtsbei- stands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, sowie der amtlichen Ver- teidigung, Rechtsanwältin B.________, werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflichten des Beschwerdeführers und der Beschuldigten entfallen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BM 24 48577) wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexueller Nöti- gung etc. zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichem Rechtsbeistand ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 27. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
  2. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 sei aufzuheben.
  3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 den Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
  4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbei- stand. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 5. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren gut. Mit Eingabe vom 10. März 2026 gab die Beschul- digte bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Stellungnahme vom 24. März 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 7. April 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
  5. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
  7. Januar 2025 in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss, Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demgegenüber 3 lehnte sie in dieser Verfügung sowie mit Verfügung vom 11. Juni 2025 und mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 die Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab.
  8. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zunächst geltend, dass das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs aufweise. Ein solcher Anspruch setze das Vorliegen von Noven voraus. Der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch jedoch nicht mit solchen. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Das Gesuch sei schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2025 festgehalten habe, dass es ihm freilich freistehe, zu gegebenem Zeitpunkt ein neuerliches Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu stellen. Entsprechend bilde das hiesige Gesuch kein Gesuch um Wiedererwägung. Ungeachtet dessen lägen sehr wohl Noven vor. Zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung sei die Strafanzeige seit über einem Jahr bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen, ohne dass erkennbare Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Gerade dieses Verhalten stelle bereits einen Faktor dar, der eine erneute Prüfung des Gesuchs rechtfertige. 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, setzt der Anspruch auf er- neute Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Noven voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025, E. 3.4.1). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihm aufgeführten Verfügung vom 30. Januar 2025 zwar ergeben mag, dass das Gesuch erneut ge- stellt werden kann. Dies ist jedoch unter die Prämisse gesetzt worden, dass sich im Verlauf des Verfahrens der Tatverdacht klar verdichtet und sich zudem neue An- zeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung dem Verfahren nicht gewachsen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer – vor dem hier zu beurteilen- den Gesuch – zuletzt am 26. Mai 2025 ein Gesuch um Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes gestellt hat. In der Folge wurden sowohl die Beschuldigte (am 2. Juli 2025) als auch der Beschwerdeführer (am 14. Oktober 2025) polizeilich einvernommen, wodurch sich die tatsächliche und beweismässige Ausgangslage seit dem letzten Gesuch verändert hat. Entsprechend ist die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erneut zu prüfen.
  9. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme weiter vor, der Be- schwerdeführer lege seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht dar. Diese habe er letztmals und einzig in seiner Eingabe vom 21. Januar 2025 dargelegt. Darüber hinaus unterlasse er es, im neuen Gesuch zu begründen, inwiefern ernsthafte Ge- winnaussichten bestünden. Damit verletze er die Substantiierungspflicht im Sinne von Art. 136 StPO. Dies auch, zumal das erste Gesuch nun über ein Jahr zurück- 4 liege und sich nunmehr deutlich gezeigt habe, dass die Forderungen des Be- schwerdeführers klarerweise aussichtslos seien. In seinen Schlussbemerkungen verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Verfügung vom 30. Januar 2025 und betont, dass die Mittellosigkeit sowie die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend nicht mehr Streitgegenstand seien. 5.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, wurde ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gewährt – wodurch seine Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit durch die Staatsanwalt- schaft bejaht wurden. Wäre die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit davon aus- gegangen, dass sich die Verhältnisse diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwer- deführers verändert hätten, hätte sie die unentgeltliche Rechtspflege revozieren müssen. Da dies nicht erfolgt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zwischenzeitlich da- hingefallen sind. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Resultat daher verlangt, dass im Beschwerdeverfahren auch die finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussichtslosigkeit zu belegen und von der Beschwerdekammer zu prüfen sind, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Strittig und zu prüfen bleibt einzig, ob die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers notwendig ist.
  10. 6.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR. 101) und Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO dann notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinrei- chend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeistän- dung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie 5 an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnitt- liche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in ei- nem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_1238/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 6.2 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozess- ordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit Bst. b ergänzt. Demnach gewährt die Ver- fahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchset- zung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Was die Frage der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung anbelangt, gelten die Voraussetzungen sinn- gemäss, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage ausgear- beitet hat (E. 6.1 hiervor). Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit auf- grund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen na- mentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6734 f.) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Botschaft ausge- führt wird, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amt- lich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machten, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Ver- teidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Pri- vatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Be- gründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahr- genommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte eben- falls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ins Leere liefe (BBl 2019 6735; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3). 6
  11. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Mit Blick auf die erneute Anrufung der sogenannten Waffengleichheit (sowie zur Begründung der neuerlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) ist erstens anzumerken, dass es nicht dasselbe ist, als beschuldigte Person vom Ehemann mit schweren Anschuldigungen (auch bzgl. Sexualdelikten) konfrontiert zu werden, wie solche Bezichtigungen durch seinen Rechtsbeistand vorzubringen (und dann in der Einvernahme nicht zu bestätigen) und zi- vilrechtliche Forderungen daraus geltend zu machen. Zweitens wird an dieser Stelle auf die Verfü- gungen vom 30. Januar 2025 und vom 11. Juni 2025 bzw. deren Begründungen verwiesen, an wel- chen integral festgehalten wird. Drittens sei schliesslich in Anbetracht der Ausführungen von Rechts- anwalt D.________ in seiner Eingabe vom 26. Januar 2026 hinsichtlich des Urteils des Bundesge- richts 6B_194/2009 vom 13.07.2009 und des Verweises auf die Dissertation von Lorenz Garland zur Waffengleichheit im Vorverfahren (2019) Folgendes ausgeführt: Auch Garland stellt in Nachachtung der Grundsätze der EMRK klar, dass die sogenannte Waffengleichheit in Situationen wie der vorlie- genden höchstens indirekt geltend kann, indem er ausführt: «Wenngleich der EGMR in einem Fall das Waffengleichheitsprinzip auf das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Privatkläger- schaft im Strafprozess angewendet hat, ist weitgehend unklar, inwiefern das Waffengleichheitsprinzip in diesem Kontext zum Tragen kommt. Die Unsicherheiten resultieren hauptsächlich daraus, dass aus der Rechtsprechung des EGMR nicht hervorgeht, ob im Verhältnis zwischen der beschuldigten Per- son und der Privatklägerschaff ein formelles oder materielles Verständnis der «Waffengleichheit» gilt. Unbestritten ist, dass sich eine geschädigte Person mit Bezug auf einen adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend gemachten Zivilanspruch auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Die geschädigte Person kann somit zur Durchsetzung ihres Zivilanspruchs im Strafprozess das Prinzip der Waffengleichheit geltend machen. Dies gilt reziprok auch für die beschuldigte Person zur Abwehr eines strittigen Zivilanspruchs. Gemeint ist hierbei jedoch das Prinzip der Waffengleichheit zi- vilprozessualer Ausprägung. Diesem zufolge müssen beide Parteien, also die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, formal über dieselben Rechte verfügen, um ihren Standpunkt im Zusam- menhang mit dem strittigen Zivilanspruch in der Hauptverhandlung präsentieren zu können. Dem Waffengleichheitsprinzip ist insofern bereits Genüge getan, wenn sich beide Parteien unter den glei- chen Bedingungen im Rahmen der Hauptverhandlung zur Begründung und Höhe der Zivilforderungen äussern können. Aus diesem Grand reicht es aus, wenn sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft im Hinblick auf die Darlegung ihrer Position in der Hauptverhandlung unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiziehen, ein Privatgutachten zu den Akten einreichen und die Akten einsehen können. Der Anwendungsbereich des Waffengleich- heitsprinzips im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft im Strafprozess beschränkt sich auf die Anerkennung einer Rechtsverletzung, welche zu einem Schadensersatz- oder Genugtuungsanspruch führen kann. Der Adhäsionsprozess ist als ein in das Strafverfahren integrierter Zivilprozess zu ver- stehen. Im Zusammenhang mit einem fraglichen Zivilanspruch kann sich das Waffengleichheitsprinzip im Strafprozess somit nur auf diejenigen Mitwirkungsrechte beziehen, die zur Aufklärung der wider- fahrenen Rechtsverletzung etwas beitragen können. In Bezug auf das hier interessierende Vorverfah- ren gilt es festzuhalten, dass die Strafverfolgung und die Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs allein dem Staat zustehen. Das bedeutet nicht, dass die Privatklägerschaft kein Interesse an der Verurteilung sowie Sanktionierung der Täterschaft hat; doch bleibt die hoheitliche Erhebung von Beweisen den Strafverfolgungsbehörden Vorbehalten.» (Hervorhebungen durch den Unterzeichne- ten; S. 94-97). Im strafprozessualen Vorfahren gelten mithin nicht uneingeschränkt dieselben Regeln 7 wie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welches schlicht klarstellt, dass dieses sicherzustellende Gleichgewicht («cette egalite) eine kontradiktorische Erörterung («un debat contradictoire») ermöglichen müsse. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung zu Unrecht auf Elemente der Aussichtslosigkeit abgestellt, obwohl de- ren Fehlen bereits bejaht worden sei. Vor allem setze sie sich nicht hinreichend mit seinen persönlichen Verhältnissen auseinander. Er sei erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, Opfer häuslicher Gewalt und habe erst kürzlich eine Wohnung beziehen können. Insgesamt sei er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der sprachlichen Hürden nicht in der Lage, seine Rechte als Privatkläger selbstständig wirksam wahrzunehmen. Zudem verweist er auf das Gebot der Waffengleichheit, da die beschuldigte Person amtlich verteidigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Strafverfahren umfasse diese nicht nur das Verhältnis zwi- schen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person, sondern ausdrücklich auch das Verhältnis zwischen beschuldigter Person und Privatklägerschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Sache sei weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Es liege ein überschaubarer Sachverhalt vor, den der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Unterstützung darlegen könne. Es sei ihm zuzumuten, mit Hilfe eines Dolmetschers am Verfahren teilzunehmen und seine Anliegen selbstständig vorzubringen, zumal er Parteiein- gaben sogar in seiner Muttersprache Französisch einreichen könne. Betreffend die Waffengleichheit werde auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheine daher nicht erforderlich. In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, die Möglichkeit, Eingaben auf Französisch zu verfassen, vermöge an der praktischen Problematik nichts zu ändern, da das Verfahren in der Gerichtsregion Bern-Mittelland in deut- scher Sprache geführt werde und er ohne entsprechende Kenntnisse nicht in der Lage sei, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Un- recht verweigert hat. Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Argument des Beschwerdeführers, wo- nach das Verfahren bereits vor der formellen Eröffnung materiell eröffnet worden sein soll, als nicht stichhaltig erweist. Einerseits unterlässt es der Beschwerdefüh- rer, substanziiert darzutun, weshalb aus seiner Sicht bereits materiell ein Verfahren eröffnet worden sein soll und andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das Verfahren bisher über das Stadium der polizeilichen Ermittlun- gen hinausgegangen wäre. Weiter ist kurz auf die Frage der Waffengleichheit einzugehen, namentlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte amtlich verteidigt ist. Dieser Umstand allein be- gründet – wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt – keinen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, zumal der Gesetzgeber absichtlich zwischen Art. 132 und 136 StPO unterschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3; 1B_638/2021 8 vom 10. März 2022 E. 3.3.6). Viel mehr sind im Rahmen einer gebotenen Gesamt- würdigung die konkreten persönlichen Verhältnisse sowie die vorhandenen Rechtskenntnisse der Privatklägerschaft zu prüfen (vgl. E. 6.1 f. hiervor). Das Verfahren befindet sich mittlerweile in einem Stadium, in welchem die Staats- anwaltschaft teilweise eine Einstellung und teilweise eine Nichtanhandnahme in Aussicht gestellt hat. Weitere Einvernahmen sind nicht vorgesehen. Die Mitwir- kungsrechte des Beschwerdeführers beschränken sich damit im Wesentlichen auf die schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigen Verfahrenserledigung sowie ge- gebenenfalls auf das Stellen von Beweisanträgen. Dies setzt eine strukturierte und rechtlich sachgerechte Eingabe voraus. In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz lebt und mit den hiesigen rechtlichen Gepflogen- heiten nicht vertraut ist. Er verfügt über kein tragfähiges Umfeld, welches ihn bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte unterstützen könnte. Hinzu kommt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist – der Sprache, in welcher die Behörden der Region Bern-Mittelland gemäss Art. 4 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) instruieren. Art. 68 Abs. 1 StPO nimmt grundsätzlich bloss auf mündliche Verfahrenshandlungen der fremdsprachigen Person Bezug (URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N2 zur Art. 68 StPO), so dass dem Beschwerdefüh- rer vom Staat sichergestellte Dolmetscherdienstleistungen nicht zur Verfügung ste- hen. Damit ist die eigenständige, rechtlich fundierte Wahrnehmung seiner Rechte insbesondere im aktuellen Verfahrensstand nicht gewährleistet. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beschuldigte amtlich verteidigt ist und es sich beim Be- schwerdeführer um ein Opfer handelt, wobei gemäss Botschaft an die Notwendig- keit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opfer- schutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage ist, seine Verfah- rensrechte sachgerecht wahrzunehmen. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erweist sich demnach als erforderlich.
  12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 ist aufzu- heben und Rechtsanwalt D.________ ist dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen.
  13. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. der amtlichen Verteidigung für seine / ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest ([Art. 138 Abs. 1 i.V.m.] Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollumfänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwer- deführers für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die auf allfällige Aufwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 9 zurückzuführende Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen, wobei die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  14. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 aufgehoben. Rechtsanwalt D.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden vom Kanton Bern getragen.
  16. Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren des unentgeltlichen Rechtsbei- stands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, sowie der amtlichen Ver- teidigung, Rechtsanwältin B.________, werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflichten des Beschwerdeführers und der Beschuldigten entfallen.
  17. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 115 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexueller Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 (BM 24 48577)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BM 24 48577) wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexueller Nöti- gung etc. zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichem Rechtsbeistand ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 27. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 den Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbei- stand.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 5. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren gut. Mit Eingabe vom 10. März 2026 gab die Beschul- digte bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Stellungnahme vom 24. März 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 7. April 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

30. Januar 2025 in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss, Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demgegenüber

3 lehnte sie in dieser Verfügung sowie mit Verfügung vom 11. Juni 2025 und mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 die Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ab. 4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zunächst geltend, dass das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs aufweise. Ein solcher Anspruch setze das Vorliegen von Noven voraus. Der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch jedoch nicht mit solchen. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Das Gesuch sei schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2025 festgehalten habe, dass es ihm freilich freistehe, zu gegebenem Zeitpunkt ein neuerliches Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu stellen. Entsprechend bilde das hiesige Gesuch kein Gesuch um Wiedererwägung. Ungeachtet dessen lägen sehr wohl Noven vor. Zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung sei die Strafanzeige seit über einem Jahr bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen, ohne dass erkennbare Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Gerade dieses Verhalten stelle bereits einen Faktor dar, der eine erneute Prüfung des Gesuchs rechtfertige. 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, setzt der Anspruch auf er- neute Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Noven voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025, E. 3.4.1). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihm aufgeführten Verfügung vom 30. Januar 2025 zwar ergeben mag, dass das Gesuch erneut ge- stellt werden kann. Dies ist jedoch unter die Prämisse gesetzt worden, dass sich im Verlauf des Verfahrens der Tatverdacht klar verdichtet und sich zudem neue An- zeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung dem Verfahren nicht gewachsen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer – vor dem hier zu beurteilen- den Gesuch – zuletzt am 26. Mai 2025 ein Gesuch um Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes gestellt hat. In der Folge wurden sowohl die Beschuldigte (am 2. Juli 2025) als auch der Beschwerdeführer (am 14. Oktober 2025) polizeilich einvernommen, wodurch sich die tatsächliche und beweismässige Ausgangslage seit dem letzten Gesuch verändert hat. Entsprechend ist die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erneut zu prüfen. 5. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme weiter vor, der Be- schwerdeführer lege seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht dar. Diese habe er letztmals und einzig in seiner Eingabe vom 21. Januar 2025 dargelegt. Darüber hinaus unterlasse er es, im neuen Gesuch zu begründen, inwiefern ernsthafte Ge- winnaussichten bestünden. Damit verletze er die Substantiierungspflicht im Sinne von Art. 136 StPO. Dies auch, zumal das erste Gesuch nun über ein Jahr zurück-

4 liege und sich nunmehr deutlich gezeigt habe, dass die Forderungen des Be- schwerdeführers klarerweise aussichtslos seien. In seinen Schlussbemerkungen verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Verfügung vom 30. Januar 2025 und betont, dass die Mittellosigkeit sowie die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend nicht mehr Streitgegenstand seien. 5.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, wurde ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gewährt – wodurch seine Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit durch die Staatsanwalt- schaft bejaht wurden. Wäre die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit davon aus- gegangen, dass sich die Verhältnisse diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwer- deführers verändert hätten, hätte sie die unentgeltliche Rechtspflege revozieren müssen. Da dies nicht erfolgt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zwischenzeitlich da- hingefallen sind. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Resultat daher verlangt, dass im Beschwerdeverfahren auch die finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussichtslosigkeit zu belegen und von der Beschwerdekammer zu prüfen sind, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Strittig und zu prüfen bleibt einzig, ob die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers notwendig ist. 6. 6.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR. 101) und Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO dann notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinrei- chend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeistän- dung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie

5 an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnitt- liche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in ei- nem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_1238/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 6.2 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozess- ordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit Bst. b ergänzt. Demnach gewährt die Ver- fahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchset- zung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Was die Frage der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung anbelangt, gelten die Voraussetzungen sinn- gemäss, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage ausgear- beitet hat (E. 6.1 hiervor). Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit auf- grund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen na- mentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6734 f.) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Botschaft ausge- führt wird, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amt- lich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machten, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Ver- teidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Pri- vatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Be- gründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahr- genommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte eben- falls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ins Leere liefe (BBl 2019 6735; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3).

6 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Mit Blick auf die erneute Anrufung der sogenannten Waffengleichheit (sowie zur Begründung der neuerlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) ist erstens anzumerken, dass es nicht dasselbe ist, als beschuldigte Person vom Ehemann mit schweren Anschuldigungen (auch bzgl. Sexualdelikten) konfrontiert zu werden, wie solche Bezichtigungen durch seinen Rechtsbeistand vorzubringen (und dann in der Einvernahme nicht zu bestätigen) und zi- vilrechtliche Forderungen daraus geltend zu machen. Zweitens wird an dieser Stelle auf die Verfü- gungen vom 30. Januar 2025 und vom 11. Juni 2025 bzw. deren Begründungen verwiesen, an wel- chen integral festgehalten wird. Drittens sei schliesslich in Anbetracht der Ausführungen von Rechts- anwalt D.________ in seiner Eingabe vom 26. Januar 2026 hinsichtlich des Urteils des Bundesge- richts 6B_194/2009 vom 13.07.2009 und des Verweises auf die Dissertation von Lorenz Garland zur Waffengleichheit im Vorverfahren (2019) Folgendes ausgeführt: Auch Garland stellt in Nachachtung der Grundsätze der EMRK klar, dass die sogenannte Waffengleichheit in Situationen wie der vorlie- genden höchstens indirekt geltend kann, indem er ausführt: «Wenngleich der EGMR in einem Fall das Waffengleichheitsprinzip auf das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Privatkläger- schaft im Strafprozess angewendet hat, ist weitgehend unklar, inwiefern das Waffengleichheitsprinzip in diesem Kontext zum Tragen kommt. Die Unsicherheiten resultieren hauptsächlich daraus, dass aus der Rechtsprechung des EGMR nicht hervorgeht, ob im Verhältnis zwischen der beschuldigten Per- son und der Privatklägerschaff ein formelles oder materielles Verständnis der «Waffengleichheit» gilt. Unbestritten ist, dass sich eine geschädigte Person mit Bezug auf einen adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend gemachten Zivilanspruch auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Die geschädigte Person kann somit zur Durchsetzung ihres Zivilanspruchs im Strafprozess das Prinzip der Waffengleichheit geltend machen. Dies gilt reziprok auch für die beschuldigte Person zur Abwehr eines strittigen Zivilanspruchs. Gemeint ist hierbei jedoch das Prinzip der Waffengleichheit zi- vilprozessualer Ausprägung. Diesem zufolge müssen beide Parteien, also die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, formal über dieselben Rechte verfügen, um ihren Standpunkt im Zusam- menhang mit dem strittigen Zivilanspruch in der Hauptverhandlung präsentieren zu können. Dem Waffengleichheitsprinzip ist insofern bereits Genüge getan, wenn sich beide Parteien unter den glei- chen Bedingungen im Rahmen der Hauptverhandlung zur Begründung und Höhe der Zivilforderungen äussern können. Aus diesem Grand reicht es aus, wenn sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft im Hinblick auf die Darlegung ihrer Position in der Hauptverhandlung unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiziehen, ein Privatgutachten zu den Akten einreichen und die Akten einsehen können. Der Anwendungsbereich des Waffengleich- heitsprinzips im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft im Strafprozess beschränkt sich auf die Anerkennung einer Rechtsverletzung, welche zu einem Schadensersatz- oder Genugtuungsanspruch führen kann. Der Adhäsionsprozess ist als ein in das Strafverfahren integrierter Zivilprozess zu ver- stehen. Im Zusammenhang mit einem fraglichen Zivilanspruch kann sich das Waffengleichheitsprinzip im Strafprozess somit nur auf diejenigen Mitwirkungsrechte beziehen, die zur Aufklärung der wider- fahrenen Rechtsverletzung etwas beitragen können. In Bezug auf das hier interessierende Vorverfah- ren gilt es festzuhalten, dass die Strafverfolgung und die Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs allein dem Staat zustehen. Das bedeutet nicht, dass die Privatklägerschaft kein Interesse an der Verurteilung sowie Sanktionierung der Täterschaft hat; doch bleibt die hoheitliche Erhebung von Beweisen den Strafverfolgungsbehörden Vorbehalten.» (Hervorhebungen durch den Unterzeichne- ten; S. 94-97). Im strafprozessualen Vorfahren gelten mithin nicht uneingeschränkt dieselben Regeln

7 wie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welches schlicht klarstellt, dass dieses sicherzustellende Gleichgewicht («cette egalite) eine kontradiktorische Erörterung («un debat contradictoire») ermöglichen müsse. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung zu Unrecht auf Elemente der Aussichtslosigkeit abgestellt, obwohl de- ren Fehlen bereits bejaht worden sei. Vor allem setze sie sich nicht hinreichend mit seinen persönlichen Verhältnissen auseinander. Er sei erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, Opfer häuslicher Gewalt und habe erst kürzlich eine Wohnung beziehen können. Insgesamt sei er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der sprachlichen Hürden nicht in der Lage, seine Rechte als Privatkläger selbstständig wirksam wahrzunehmen. Zudem verweist er auf das Gebot der Waffengleichheit, da die beschuldigte Person amtlich verteidigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Strafverfahren umfasse diese nicht nur das Verhältnis zwi- schen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person, sondern ausdrücklich auch das Verhältnis zwischen beschuldigter Person und Privatklägerschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Sache sei weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Es liege ein überschaubarer Sachverhalt vor, den der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Unterstützung darlegen könne. Es sei ihm zuzumuten, mit Hilfe eines Dolmetschers am Verfahren teilzunehmen und seine Anliegen selbstständig vorzubringen, zumal er Parteiein- gaben sogar in seiner Muttersprache Französisch einreichen könne. Betreffend die Waffengleichheit werde auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheine daher nicht erforderlich. In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, die Möglichkeit, Eingaben auf Französisch zu verfassen, vermöge an der praktischen Problematik nichts zu ändern, da das Verfahren in der Gerichtsregion Bern-Mittelland in deut- scher Sprache geführt werde und er ohne entsprechende Kenntnisse nicht in der Lage sei, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Un- recht verweigert hat. Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Argument des Beschwerdeführers, wo- nach das Verfahren bereits vor der formellen Eröffnung materiell eröffnet worden sein soll, als nicht stichhaltig erweist. Einerseits unterlässt es der Beschwerdefüh- rer, substanziiert darzutun, weshalb aus seiner Sicht bereits materiell ein Verfahren eröffnet worden sein soll und andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das Verfahren bisher über das Stadium der polizeilichen Ermittlun- gen hinausgegangen wäre. Weiter ist kurz auf die Frage der Waffengleichheit einzugehen, namentlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte amtlich verteidigt ist. Dieser Umstand allein be- gründet – wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt – keinen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, zumal der Gesetzgeber absichtlich zwischen Art. 132 und 136 StPO unterschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3; 1B_638/2021

8 vom 10. März 2022 E. 3.3.6). Viel mehr sind im Rahmen einer gebotenen Gesamt- würdigung die konkreten persönlichen Verhältnisse sowie die vorhandenen Rechtskenntnisse der Privatklägerschaft zu prüfen (vgl. E. 6.1 f. hiervor). Das Verfahren befindet sich mittlerweile in einem Stadium, in welchem die Staats- anwaltschaft teilweise eine Einstellung und teilweise eine Nichtanhandnahme in Aussicht gestellt hat. Weitere Einvernahmen sind nicht vorgesehen. Die Mitwir- kungsrechte des Beschwerdeführers beschränken sich damit im Wesentlichen auf die schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigen Verfahrenserledigung sowie ge- gebenenfalls auf das Stellen von Beweisanträgen. Dies setzt eine strukturierte und rechtlich sachgerechte Eingabe voraus. In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz lebt und mit den hiesigen rechtlichen Gepflogen- heiten nicht vertraut ist. Er verfügt über kein tragfähiges Umfeld, welches ihn bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte unterstützen könnte. Hinzu kommt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist – der Sprache, in welcher die Behörden der Region Bern-Mittelland gemäss Art. 4 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) instruieren. Art. 68 Abs. 1 StPO nimmt grundsätzlich bloss auf mündliche Verfahrenshandlungen der fremdsprachigen Person Bezug (URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N2 zur Art. 68 StPO), so dass dem Beschwerdefüh- rer vom Staat sichergestellte Dolmetscherdienstleistungen nicht zur Verfügung ste- hen. Damit ist die eigenständige, rechtlich fundierte Wahrnehmung seiner Rechte insbesondere im aktuellen Verfahrensstand nicht gewährleistet. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beschuldigte amtlich verteidigt ist und es sich beim Be- schwerdeführer um ein Opfer handelt, wobei gemäss Botschaft an die Notwendig- keit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opfer- schutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage ist, seine Verfah- rensrechte sachgerecht wahrzunehmen. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erweist sich demnach als erforderlich. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2026 ist aufzu- heben und Rechtsanwalt D.________ ist dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. der amtlichen Verteidigung für seine / ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest ([Art. 138 Abs. 1 i.V.m.] Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollumfänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwer- deführers für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die auf allfällige Aufwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

9 zurückzuführende Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen, wobei die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2026 aufgehoben. Rechtsanwalt D.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 24 48577 mit Wirkung ab dem 26. Januar 2026 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren des unentgeltlichen Rechtsbei- stands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, sowie der amtlichen Ver- teidigung, Rechtsanwältin B.________, werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflichten des Beschwerdeführers und der Beschuldigten entfallen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.